Achtung: Handelsplattformen für Krypto-Assets und Anbieter Elektronischer Geldbörsen (Wallet-Provider) unterliegen nur einer eingeschränkten Aufsicht

Via Internet können heute eine Vielzahl von Krypto-Assets und sogenannten „virtuellen Währungen“ gekauft, digital aufbewahrt und gehandelt werden. Diese digitalen Finanzprodukte und die damit verknüpften Dienstleistungen sind aber weitgehend unreguliert und unterliegen keiner oder einer nur sehr eingeschränkten Aufsicht. Die FMA hat selbst bei registrierten Anbietern keinerlei rechtliche Handhabe, Sie im Falle von Beschwerden gegen diese Anbieter zu unterstützen.

Sorgfaltspflichten zur Prävention der Geldwäscherei

Ein erster Schritt zur Beaufsichtigung von Krypto-Assets war die rechtliche[1] Einbeziehung bestimmter Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen, sogenannter Virtual Asset Service Provider (VASPs), in die Sorgfaltspflichten zur Prävention der Geldwäscherei.

Handelsplattformen für Krypto-Assets und Anbieter Elektronischer Geldbörsen (Wallet-Provider), die ihre Dienstleistungen in Österreich anbieten, müssen sich dazu zwar bei der FMA registrieren, diese Registrierung ist aber nicht mit einer Konzession und den damit verbundenen hohen Anforderungen und Verpflichtungen gleichzusetzen.

Die Aufsicht bezieht sich nur auf die Einhaltung der Geldwäscherei-Bestimmungen und ist somit keine prudenzielle Aufsicht, sprich keine Aufsicht über die wirtschaftliche Solidität der Anbieter oder über die Einhaltung von Konsumentenschutzbestimmungen. Dazu fehlt die gesetzliche Grundlage.

Genauere Informationen zu Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen und zur Registrierung finden Sie hier.

Konsumentenschutzbestimmungen

Nach aktueller Rechtslage sind diese Anbieter nicht dazu verpflichtet über ein Beschwerdemanagement zu verfügen und haben darüber hinaus im Gegensatz zu vollständig von der FMA beaufsichtigten Instituten (etwa Banken und Versicherungen) keinen vorgeschriebenen Beschwerdeleitweg einzuhalten.

Es besteht hier somit keine Eingriffsmöglichkeit seitens der FMA. Allfällige Beschwerden sind daher primär an den Dienstleister selbst und nicht an die FMA zu richten.

Konzessionierte, registrierte und unregulierte Anbieter

Krypto-Assets und damit verknüpfte Dienstleistungen werden oft von Unternehmen angeboten, welche spezifische Dienstleistungen zwar unter einem gemeinsamen Markendach, aber durch unterschiedliche, rechtlich selbständige Gesellschaften innerhalb der Unternehmensgruppe anbieten. Einzelne Gesellschaften können dabei konzessioniert oder registriert sein, während der Großteil der Teilgesellschaften oftmals keiner Aufsicht unterliegen.

Achten Sie daher unbedingt darauf, welches Unternehmen, beziehungsweise welche Gesellschaft tatsächlich Ihr Vertragspartner ist! Nur weil beispielsweise ein Unternehmen der Gruppe als Wertpapierdienstleister, Vermögensverwalter oder Anlageberater konzessioniert und beaufsichtigt ist, bedeutet dies nicht, dass ein anderes Unternehmen der Gruppe, das etwa Krypto-Assets und Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen anbietet, auch reguliert ist und beaufsichtigt wird.

Prüfen Sie genau, welche Gesellschaft tatsächlich Ihr Vertragspartner ist, ob und in welcher Form die digitale Finanzdienstleistung reguliert ist und ob und in welchem Umfang diese einer Aufsicht unterliegt.

Welche Unternehmen bei der FMA registriert sind oder über eine Konzession der FMA verfügen, können Sie jederzeit und ganz einfach in der Unternehmensdatenbank auf der Website der FMA überprüfen. Dort sehen Sie auch auf einen Blick, welche Finanzdienstleistung das Unternehmen erbringen darf.

Achtung: Wenn Sie ein Unternehmen nicht in der Unternehmensdatenbank finden, besteht eine große Gefahr, dass dieses die Finanzdienstleistung unerlaubt anbietet oder gar betrügerisch handelt.  Prüfen Sie daher besonders sorgfältig, ob Sie es mit einem seriösen Unternehmen zu tun haben!

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bevor Sie eine Geschäftsbeziehung eingehen, lesen Sie auf jeden Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters sorgfältig durch und prüfen Sie so Ihre Rechte als Verbraucher. Aus den AGBs geht auch hervor, mit welchem konkreten Unternehmen Sie eine Geschäftsbeziehung eingehen und welchen Vertrag Sie tatsächlich abschließen.

Keine Einlagensicherung

Achtung: Virtuelle Währungen bzw. Krypto-Assets sind nicht durch die Einlagensicherung gesichert! Daher sind auch Guthaben auf Handelsplattformen bzw. Forderungen gegen solche Anbieter nicht gesichert.


Häufig gestellte Fragen

Nach derzeitigem Aufsichtsrecht sind Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen nicht dazu verpflichtet über ein Beschwerdemanagement zu verfügen. Es gibt im Gegensatz zu vollständig von der FMA beaufsichtigten Instituten (etwa Banken und Versicherungen) keinen vorgegebenen Beschwerdeleitweg.

Die Anbieter verfügen in der Regel über einen Kundensupport. Sie müssen sich an diesen direkt wenden. Die FMA hat für Fragen zum Beschwerdemanagement keine rechtliche Handhabe und kann Ihnen daher hier nicht weiterhelfen.

Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen müssen ihre Kunden und deren übliche Transaktionen überwachen, um ungewöhnliche Transaktionen zu erkennen. Daher müssen ausreichende Informationen zu Kunden, zur Mittelherkunft und zu den Geschäftsbeziehungen eingeholt werden. Diese Vorgehensweise ist notwendig, um verdächtiges Verhalten rechtzeitig zu erkennen und damit Geldwäscherei effektiv vorzubeugen.

Nähere Informationen zum Thema Prävention von Geldwäscherei finden Sie hier.

Es gibt verschiedenste Gründe, die eine Auszahlung verzögern oder zur Deaktivierung des Accounts führen können:

  • Im schlimmsten Fall sind Sie einem Betrüger aufgesessen. Leider kommt es immer wieder vor, dass Krypto-Wallets und Handelsplattformen von Finanzbetrügern für betrügerische Zwecke missbraucht werden. Seien Sie daher besonders vorsichtig bei Transaktionen über die Wallet und achten Sie darauf an welches Unternehmen Sie Krypto-Assets transferieren. Überprüfen Sie, ob das Unternehmen seriös ist. (z.B. Watchlist-Internet, oder auch in Online-Foren etc.). Eine Rückabwicklung der Transaktion ist so gut wie unmöglich!
  • Bei registrierten Unternehmen kann es außerdem sein, dass Transaktionen wegen des Verdachtes auf Verletzung von Geldwäschebestimmungen nicht oder nicht zeitgerecht abgewickelt werden können bzw. sogar rücküberwiesen werden müssen. Bestimmte verdächtige Handlungen müssen der Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt weitergeleitet werden. Der Kunde darf von dieser Weitergabe nicht informiert werden.

Sollten Sie bereits Opfer eines Betrugs oder Betrugsversuches geworden sein, empfehlen wir Ihnen, zeitnahe eine Anzeige bei der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten. Die aktuellsten Tricks und Krypto-Betrugsmaschen haben wir hier zusammengefasst.

Kundinnen und Kunden, die der Ansicht sind, dass ihnen durch das Verhalten eines Anbieters ein finanzieller Schaden entstanden bzw. Gewinn entgangen ist, etwa durch nicht eingehaltene Vereinbarungen über Spesen und Gebühren, können ihre Forderungen gegenüber dem Unternehmen bei den ordentlichen Gerichten geltend machen. Die FMA hat keine rechtliche Handhabe, Sie hier bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zu unterstützen.

Näheres zu Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen und Krypto Assets an sich können Sie auf unserer Website nachlesen.

[1] § 32 a Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz (FM-GwG)